Adhoc Mitteilung: Wolftank-Adisa Holding AG beschließt Barkapitalerhöhung

Der Vorstand der Wolftank Adisa Holding AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 1.111.000,00 Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts der bestehenden Aktionäre um bis zu 111.100,00 Euro auf 1.222.100,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 111.100 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (entspricht bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals) durch teilweise Ausnutzung des bestehenden genehmigten Kapitals aufgrund der Ermächtigung vom 21.12.2018 gegen Bareinlage zu erhöhen.
Die neu ausgegebenen Aktien sollen im Rahmen einer Privatplatzierung bei ausgewählten qualifizierten und langfristig orientierten institutionellen Investoren zu einem Preis von EUR 30,00 je Aktie platziert werden. Diese neuen Aktien sind für das laufende Geschäftsjahr, in dem sie begeben werden, als auch für das vorangegangene Geschäftsjahr, sofern über den Bilanzgewinn für dieses Geschäftsjahr noch kein Verteilungsbeschluss gefasst wurde, dividendenberechtigt.

Die Mittelverwendung dient dem weiteren starken internationalen Wachstums der Gruppe, der Stärkung des Eigenkapitals sowie der Erhöhung des Streubesitzes.

Hier finden Sie die Adhoc Mitteilung als Download:

 

Über die Wolftank-Adisa Holding AG:

Die Wolftank-Adisa Holding AG ist die Muttergesellschaft einer internationalen Unternehmensgruppe mit Fokus auf Sanierung und Überwachungen von (Groß-) Tankanlagen, Umweltschutz-Dienstleistungen bei verschmutzten Böden, Einrichtungen und Gewässern sowie full-service Ingenieursdienstleistungen für (LNG-)Tankanlagen.
Das Unternehmen ist welweit tätig und verfügt über diverse patentierte Anwendungstechnologien unter Zuhilfenahme der eigenentwickelten Hightech-Epoxidharze.

Die Aktie der Wolftank-Adisa Holding AG (WKN: A2PBHR; ISIN: AT0000A25NJ6) wird an der Münchener Wertpapierbörse gehandelt und ist ebenfalls im direct market plus Segment der Wiener Börse AG notiert.

Hinweis: Alle Anforderungen des österreichischen Börsegesetzes, betreffend die Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente gelten nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insidern, Vertrag Teilnahme „direct market plus“ | Dezember 2018), Art. 18 (Insiderlisten) und Art. 19 (Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gemäß BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gemäß BörseG.

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