Wolftank Adisa’s neue Mitgliedschaft bei PEI und UNITI

Wolftank Adisa freut sich Ihnen mitzuteilen, dass wir Mitglieder von zwei Organisationen geworden sind:

Über PEI – Petroleum Equipment Institute
PEI wurde 1951 gegründet und zählt heute mit mehr als 1600 Mitgliedern in über 80 Ländern zu den weltweit führenden Organisationen für Equipment im Downstream Bereich.

Über UNITI Group
Die UNITI Group besteht seit dem Jahr 1972 und vertritt die Interessen von über 1500 Unternehmen im Tankstellenmarkt. Von den Mitgliedern werden mehr al 3400 Tankstellen betrieben, was in etwa 66% des deutschen Privatmarkts für Tankstellen entspricht.

 

Über die Wolftank Group Die Wolftank Group ist ein weltweit agierender, führender Technologiepartner für Energie- und Umweltlösungen. Im Bereich der Mobilität und Logistik von Energieträgern unterstützt die Gruppe Kunden in über 20 Ländern, Projekte effizient und umweltschonend umzusetzen. Dafür entwickelt und implementiert sie Technologien von morgen, um den Verkehr zu dekarbonisieren und die Infrastruktur für eine emissionsfreie Mobilität zu bauen – etwa durch die schlüsselfertige Lieferung von modularen Wasserstoff- und LNG-Betankungsanlagen. Im Bereich der Umweltlösungen zählen Due Diligences für Umweltrisiken, maßgeschneiderte Services für Boden- und Grundwassersanierung sowie Recycling zum Angebot. Gesteuert werden die Tochtergesellschaften der Gruppe in acht Ländern auf drei Kontinenten durch die Wolftank-Adisa Holding AG mit Sitz in Innsbruck. Die Aktie der Wolftank-Adisa Holding AG (WKN: A2PBHR; ISIN: AT0000A25NJ6) notiert im direct market plus Segment der Wiener Börse AG und im m:access der Börse München und wird auf Xetra, der Frankfurter und Berliner Wertpapierbörse gehandelt. Weitere Informationen: www.wolftank-holding.com und www.wolftank.com Hinweis: Alle Anforderungen des österreichischen Börsegesetzes, betreffend die Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente gelten nichtwohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insidern, Vertrag Teilnahme „direct market plus“ | Dezember 2018), Art. 18 (Insiderlisten) und Art. 19 (Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gemäß BörseG niedergelegten Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014) iVm den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gemäß BörseG.
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